Die Gewässer sind als Bestandteil
des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, daß
sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch
dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen
ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen
abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete im
Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit
insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird.
Dabei sind insbesondere mögliche
Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut
auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau
für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung
der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.
Die Bewirtschaftungsziele werden
im § 25a Abs.1 aufgezählt:
Oberirdische Gewässer sind,
soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert
eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
1. eine nachteilige Veränderung
ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden
und
2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten
oder erreicht wird.
BIn § 25b werden die Bewirtschaftungsziele
für künstliche und erheblich veränderte oberirdische
Gewässer genannt. Diese müssen ein gutes ökologisches
Potential und einen guten chemischen Zustand aufweisen.
Der Begriff "Potential"
bringt bereits zum Ausdruck, dass in Abschnitten dieser
Gewässer, an denen Platz mit vertretbarem Aufwand erreicht
werden kann, dieser auch bereit zu stellen ist, um die strukturellen
Belastungen des Gewässers zu mindern und damit verbesserte
Lebensbedingungen für die in den biologischen Qualitätskomponenten
der Wasserahmenricht-linie genannten Pflanzen und Tiere
zu schaffen.